Verwaltungsgerichtshof 0779/70

0779/70Verwaltungsgerichtshof04.03.1971

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0779/70

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.1971

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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