Verwaltungsgerichtshof 0750/70

0750/70Verwaltungsgerichtshof19.10.1970

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0750/70

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.1970
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1970:1970000750.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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