Verwaltungsgerichtshof 0749/70

0749/70Verwaltungsgerichtshof21.01.1971

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0749/70

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.1971
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1971:1970000749.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Salzburg) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.067,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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