Verwaltungsgerichtshof 0642/70

0642/70Verwaltungsgerichtshof05.10.1970

Regest

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0642/70

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.10.1970

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 1.030,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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