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0381/70•Verwaltungsgerichtshof 0381/70
1. Die zur Zl. 381/70 erhobene Beschwerde des AS in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Wiesingerstraße 3 gegen den Bescheid der Qualifikationskommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 22. Dezember 1969, Zl. 420.349-22/69, betreffend Festsetzung der Qualifikation für die Jahre 1962 fand 1963 mit "minder entsprechend" wird als gegenstandslos erklärt. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die zur Zl. 382/70 erhobene Beschwerde des gleichen Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Qualifikationskommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 22. Dezember 1969, Zl. 420.349-22/69, betreffend
a) Wiederaufnahme der Qualifikationsverfahren für die Jahre 1959, 1960, 1961 und 1964 und
b) Zurückweisung der Berufung gegen die Qualifikationsbestimmung für diese Jahre mit je "gut" wird hinsichtlich Punkt a) als gegenstandslos erklärt und hinsichtlich Punkt b) als zurückgezogen angesehen. Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.173,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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