Verwaltungsgerichtshof 0308/70

0308/70Verwaltungsgerichtshof19.11.1971

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0308/70

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.1971

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 195,-- und der Marktgemeinde X Aufwendungen in der Höhe von je S 500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.

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