Verwaltungsgerichtshof 0243/70

0243/70Verwaltungsgerichtshof04.03.1971

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0243/70

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.1971
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1971:1970000243.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Tirol) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.202,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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