Verwaltungsgerichtshof 0117/70

0117/70Verwaltungsgerichtshof11.05.1970

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0117/70

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.1970
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1970:1970000117.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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