Verwaltungsgerichtshof 0051/70

0051/70Verwaltungsgerichtshof22.04.1971

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0051/70

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.1971

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren hinsichtlich eines Betrages von S 4.315,-- wird zurückgewiesen, im übrigen abgewiesen.

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