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1661/69•Verwaltungsgerichtshof 1661/69
1661/69Verwaltungsgerichtshof16.09.1970
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein VwRallg7 BewilligungDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Die Beschwerde des M Club in G, vertreten durch den geschäftsführenden Präsidenten Dr. HS in G, dieser vertreten durch Dr. Otto Kern, Rechtsanwalt in Wien I, Stubenring 22, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Oktober 1969, Zl. VerkR 16.450/81969, betreffend Versagung der Bewilligung einer Wertungsfahrt gemäß § 64 Straßenverkehrsordnung 1960, wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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