Verwaltungsgerichtshof 1622/69

1622/69Verwaltungsgerichtshof12.03.1971

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1622/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.1971

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die nach § 31 a WRG 1959 erteilte Bewilligung richtet, als unzulässig zurückgewiesen, im übrigen als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.105,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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