Verwaltungsgerichtshof 1503/69

1503/69Verwaltungsgerichtshof23.04.1970

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1503/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1970
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1970:1969001503.X02

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.052,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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