Verwaltungsgerichtshof 1489/69

1489/69Verwaltungsgerichtshof26.01.1971

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1489/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.1971

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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