Verwaltungsgerichtshof 1370/69

1370/69Verwaltungsgerichtshof25.05.1970

Regest

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1370/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.1970
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1970:1969001370.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Präsident des Landesgerichtes Klagenfurt) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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