Verwaltungsgerichtshof 1323/69

1323/69Verwaltungsgerichtshof29.06.1970

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1323/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1970
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1970:1969001323.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Übertretung nach § 76 Abs. 1 StVO 1960 aufgehoben.

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Übertretung nach § 97 Abs. 3 StVO 1960 als unbegründet abgewiesen.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.097,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.