Verwaltungsgerichtshof 1291/69

1291/69Verwaltungsgerichtshof23.10.1970

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1291/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.1970
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1970:1969001291.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Steiermark) Aufwendungen in der Höhe von S 390, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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