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1232/69•Verwaltungsgerichtshof 1232/69
1232/69Verwaltungsgerichtshof18.02.1970
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- und den mitbeteiligten Dipl.-Ing. LS, KW und Dipl.-Ing. OF Aufwendungen in der Höhe von S 1.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der eben angeführten Mitbeteiligten wird abgewiesen.
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