Verwaltungsgerichtshof 1210/69

1210/69Verwaltungsgerichtshof05.02.1970

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1210/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.02.1970
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1970:1969001210.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 390, zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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