Verwaltungsgerichtshof 1172/69

1172/69Verwaltungsgerichtshof05.06.1970

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1172/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.1970
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1970:1969001172.X00

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Agrargemeinschaft G und die Gemeinde W haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von je S 390,-- und die Gemeinde W hat überdies der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 1.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird zurückgewiesen.

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