Verwaltungsgerichtshof 1109/69

1109/69Verwaltungsgerichtshof10.09.1970

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1109/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.1970

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.343,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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