Verwaltungsgerichtshof 1080/69

1080/69Verwaltungsgerichtshof03.04.1970

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1080/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.1970

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.097,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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