Verwaltungsgerichtshof 1042/69

1042/69Verwaltungsgerichtshof22.12.1969

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1042/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.1969
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1969:1969001042.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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