Verwaltungsgerichtshof 1029/69

1029/69Verwaltungsgerichtshof04.12.1969

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1029/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.1969

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Salzburg) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.108,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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