Verwaltungsgerichtshof 1001/69

1001/69Verwaltungsgerichtshof25.02.1970

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Mittelpunkt der Lebensinteressen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1001/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.1970
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1970:1969001001.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Oberösterreich) Aufwendungen in der Höhe von S 390, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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