Verwaltungsgerichtshof 0982/69

0982/69Verwaltungsgerichtshof29.09.1969

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0982/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1969
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1969:1969000982.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 390, binnen zwei Wochen zu ersetzen.

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