Verwaltungsgerichtshof 0944/69

0944/69Verwaltungsgerichtshof17.02.1970

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0944/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.1970
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1970:1969000944.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 131,66 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren (Bundesstempelmarken für die Vollmacht des Vertreters der mitbeteiligten Partei) wird wegen verspäteter Geltendmachung zurückgewiesen.

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