Verwaltungsgerichtshof 0874/69

0874/69Verwaltungsgerichtshof26.05.1970

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0874/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.1970
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1970:1969000874.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 2.254, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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