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0855/69•Verwaltungsgerichtshof 0855/69
Die Beschwerde wird, soweit der Bescheid der Salzburger Landesregierung angefochten wurde, als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen, die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat der Bezirkshauptmannschaft Zell am See Aufwendungen in der Höhe von S 330, und dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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