Verwaltungsgerichtshof 0851/69

0851/69Verwaltungsgerichtshof26.01.1970

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0851/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.1970
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1970:1969000851.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Marktgemeinde K hat dem Lande Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 390, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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