Verwaltungsgerichtshof 0840/69

0840/69Verwaltungsgerichtshof16.01.1970

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0840/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.1970

Spruch

Die Beschwerde wird. als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 790,-- und der Wassergenossenschaft "XY" Aufwendungen in der Höhe von S 2.290,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der letztbezeichneten Partei wird abgewiesen.

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