Verwaltungsgerichtshof 0823/69

0823/69Verwaltungsgerichtshof03.12.1969

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0823/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.1969
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1969:1969000823.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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