Verwaltungsgerichtshof 0812/69

0812/69Verwaltungsgerichtshof27.04.1970

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0812/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.1970
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1970:1969000812.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.075, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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