Verwaltungsgerichtshof 0801/69

0801/69Verwaltungsgerichtshof22.10.1970

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0801/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.1970

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Oberösterreich) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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