Verwaltungsgerichtshof 0797/69

0797/69Verwaltungsgerichtshof11.06.1970

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0797/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.1970

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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