Verwaltungsgerichtshof 0698/69

0698/69Verwaltungsgerichtshof05.09.1969

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0698/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.1969
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1969:1969000698.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.105, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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