Verwaltungsgerichtshof 0551/69

0551/69Verwaltungsgerichtshof14.05.1969

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0551/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.1969

Spruch

Die Beschwerde FS in W, vertreten durch Dr. Armin Paulitsch, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs-Kai 3, gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat) vom 17. April 1968, Zl. VI-1890/7/68, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Vermögensteuer 1965, wird zurückgewiesen.

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