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0551/69•Verwaltungsgerichtshof 0551/69
0551/69Verwaltungsgerichtshof14.05.1969
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters
Die Beschwerde FS in W, vertreten durch Dr. Armin Paulitsch, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs-Kai 3, gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat) vom 17. April 1968, Zl. VI-1890/7/68, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Vermögensteuer 1965, wird zurückgewiesen.
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