Verwaltungsgerichtshof 0520/69

0520/69Verwaltungsgerichtshof17.12.1970

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0520/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.1970

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Tirol) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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