Verwaltungsgerichtshof 0508/69

0508/69Verwaltungsgerichtshof16.01.1970

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0508/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.1970

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 1.195,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Weiters hat der Senat den Beschluß gefaßt, dem in der Beschwerde gestellten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 27. November 1969, BGBl. Nr. 459, und Art. II Abs. 2 dieses Bundesgesetzes keine Folge zu geben.

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