Verwaltungsgerichtshof 0500/69

0500/69Verwaltungsgerichtshof28.11.1969

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0500/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.1969

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer A, B und CH haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 97,50 und der Finanzprokuratur Aufwendungen in der Höhe von je S 250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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