Verwaltungsgerichtshof 0420/69

0420/69Verwaltungsgerichtshof04.02.1970

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0420/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.1970
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1970:1969000420.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von S 1.067,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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