Verwaltungsgerichtshof 0358/69

0358/69Verwaltungsgerichtshof15.01.1971

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0358/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.1971
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1971:1969000358.X00

Spruch

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Jänner 1969 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Dezember 1969 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390, und der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.048,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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