Verwaltungsgerichtshof 0310/69

0310/69Verwaltungsgerichtshof04.12.1969

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0310/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.1969

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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