Verwaltungsgerichtshof 0285/69

0285/69Verwaltungsgerichtshof21.12.1971

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0285/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.1971

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Finanzlandesdirektion für Oberösterreich) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.431,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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