Verwaltungsgerichtshof 0282/69

0282/69Verwaltungsgerichtshof25.11.1970

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0282/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.1970
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1970:1969000282.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Finanzlandesdirektion für Steiermark) Aufwendungen in der Höhe von S 1.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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