Verwaltungsgerichtshof 0231/69

0231/69Verwaltungsgerichtshof25.01.1971

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0231/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.1971
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1971:1969000231.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Bestrafung des Beschwerdeführers aufrechterhalten worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.359, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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