Verwaltungsgerichtshof 0136/69

0136/69Verwaltungsgerichtshof25.09.1970

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0136/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.1970

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.132,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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