Verwaltungsgerichtshof 0021/69

0021/69Verwaltungsgerichtshof19.05.1969

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 0021/69

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.1969
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1969:1969000021.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Landeshauptmann von Niederösterreich) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.045,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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