Verwaltungsgerichtshof 1807/68

1807/68Verwaltungsgerichtshof12.12.1969

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1807/68

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.1969
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1969:1968001807.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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