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1736/68•Verwaltungsgerichtshof 1736/68
1736/68Verwaltungsgerichtshof15.01.1969
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters
Die Beschwerde des Vereins „V“ in S, vertreten durch Dr. Peter Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Stadtplatz 32, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat, vom 27. September 1968, Zl. 6/25/1BK/W1965, betreffend Körperschaftsteuer 1963, wird zurückgewiesen.
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