Verwaltungsgerichtshof 1472/68

1472/68Verwaltungsgerichtshof11.11.1969

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 1472/68

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.1969

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Gemeinde Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.093,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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